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Vorraussetzungen

Transidentität/Transgender: Was sind die Voraussetzungen für die Änderungen des Personenstandes und den Start der Hormonbehandlung?
Grundsätzlich brauchen Sie die Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie, dass bei Ihnen „Transsexualität“ vorliegt und die Empfehlung eines Sie begleitenden Psychotherapeuten, dass aufgrund ihrer Transidentität mit der Hormonbehandlung begonnen werden sollte. Die Psychotherapie sollte mindestens über einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten stattfinden (wobei die Häufigkeit der Sitzungen nicht festgelegt ist). Die psychotherapeutische Behandlung ist entsprechend dem Ausmaß des individuellen Leidenszustandes der Patientin/des Patienten durchzuführen. D.h. auch, dass eine trans*Person, die keinen Leidenszustand hat, keine hochfrequente Psychotherapie benötigt.

„Das Ziel der Behandlung ist eine Verbesserung der psychischen und sozialen Situation (z.B. Selbstfürsorge, Arbeitsfähigkeit, Entwicklung tragfähiger Lebens- und Beziehungsperspektiven, realistische sexuologische Erwartungshaltung etc.) sowie die Stärkung der Identität der Patientin/des Patienten. Bei Vorliegen koexistenter psychischer, sozialer und/oder somatischer Störungen ist deren Behandlung durch eine Klinische Psychologin/einen Klinischen Psychologen, eine Psychotherapeutin/einen Psychotherapeuten, eine Fachärztin/einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder eine andere Fachärztin/einen anderen Facharzt angezeigt.“ (Zitiert von Empfehlungen für den Behandlungsprozess bei Geschlechtsdysphorie bzw. Transsexualismus nach der Klassifikation in der derzeit gültigen DSM bzw. ICD-Fassung Stand: 20/06/2017)

Sie können natürlich den Psychotherapeuten/die Psychotherapeutin und die Fachärztin/den Facharzt frei wählen.

„Vor der Hormonbehandlung Nach dem diagnostischen Prozess erfolgt, bei Wunsch nach einer Hormonbehandlung, eine urologisch-gynäkologische Untersuchung und ein Risikoscreening hinsichtlich möglicher Kontraindikationen. Bei Bedarf kann eine zytogenetische Untersuchung indiziert sein. Im Falle des Vorliegens von Kontraindikationen sind diese in die fachärztliche, klinisch-psychologische oder psychotherapeutische Behandlung einzubeziehen. Darüber hinaus erfolgt vor der Hormontherapie eine Stellungnahme durch: die Klinische Psychologin/den Klinischen Psychologen (a) ODER die Psychotherapeutin/den Psychotherapeuten (a) mit einer anschließenden psychiatrischen Kontrolluntersuchung (b) sowie einer gemeinsamen Indikationsstellung der beteiligten Berufsgruppen für den weiteren Behandlungsverlauf hinsichtlich psychischer und somatischer Behandlungskomponenten. Bei dieser Indikationsstellung handelt es sich um eine von der/von dem Fallführenden zusammengefasste Stellungnahme, aus der ein Konsens klar ersichtlich sein soll.“ (Zitiert von Empfehlungen für den Behandlungsprozess bei Geschlechtsdysphorie bzw. Transsexualismus nach der Klassifikation in der derzeit gültigen DSM bzw. ICD-Fassung Stand: 20/06/2017)

„Hormonbehandlung Erst bei Indikationsstellung zur Einleitung somatischer Behandlungsschritte darf eine Hormontherapie erfolgen, die kontinuierlich ärztlich kontrolliert werden muss. Parallel dazu ist die fachärztliche, klinisch-psychologische oder psychotherapeutische Behandlung nach Bedarf fortzusetzen, bei der es auch um die Begleitung der „real life experience“ (Leben in der angestrebten Geschlechtsrolle) geht. Die Hormontherapie erfolgt in der Regel über den Zeitraum eines Jahres. Danach können bei Wunsch genitalchirurgische Eingriffe vorgenommen werden. Eine Angleichung an die gewünschte Geschlechtsrolle durch Vornahme chirurgischer Eingriffe kann auch ohne vorherige Hormontherapie erfolgen (z. B. Mastektomie).“ (Zitiert von Empfehlungen für den Behandlungsprozess bei Geschlechtsdysphorie bzw. Transsexualismus nach der Klassifikation in der derzeit gültigen DSM bzw. ICD-Fassung Stand: 20/06/2017)

„Exkurs: Personenstandsänderung

Die Rechtsordnung berücksichtigt nach derzeitigem Stand „Transsexualität“ nicht ausdrücklich. Das Personenstandsgesetz normiert in § 41, dass Beurkundungen zu ändern sind, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden sind. Die folgenden Kriterien für eine Personenstandsänderung beruhen auf dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 27.02.2009, Zahl 2008/17/0054. Voraussetzung zur Bewilligung einer Personenstandsänderung, die in Österreich unabhängig von somatischen Maßnahmen erfolgen kann, ist eine Stellungnahme einer Fachärztin/eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder einer Klinischen Psychologin/eines Klinischen Psychologen oder einer Psychotherapeutin/eines Psychotherapeuten, welche folgende Punkte enthält: - die Diagnose Geschlechtsdysphorie bzw. Transsexualismus in der Klassifikation der derzeit gültigen Fassung des DSM bzw. ICD; - die Feststellung, dass die Geschlechtsdysphorie bzw. Transsexualismus ohne Behandlung aus heutiger Sicht mit sehr großer Wahrscheinlichkeit als dauerhaft und irreversibel eingestuft werden kann; - die Mitteilung, dass sich das äußere Erscheinungsbild der gewünschten Geschlechtsrolle deutlich angenähert hat. „ (Zitiert von Empfehlungen für den Behandlungsprozess bei Geschlechtsdysphorie bzw. Transsexualismus nach der Klassifikation in der derzeit gültigen DSM bzw. ICD-Fassung Stand: 20/06/2017)

Autor: Florian Friedrich
Psychotherapeut in Ausbildung unter Supervision (Existenzanalyse), Sexualtherapeut, Paartherapeut
Mail: florian.friedrich@psychotherapie-salzburg.de
Quelle: https://www.meinbezirk.at/salzburg-stadt/c-regionauten-community/transidentitaettransgender-was-sind-die-voraussetzungen-fuer-die-aenderungen-des-personenstandes-und-den-start-der-hormonbehandlung_a4332307

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allgemein/vorraussetzungen.txt (830 views) · Zuletzt geändert: 2020/11/05 12:13 von admin

* Ich bin weder Juristin, Ärztin noch Datenschutzbeauftragte! Meine Artikel stellen KEINE Beratung dar, sondern geben lediglich das wieder, was ich in eigener Recherche herausgefunden habe. Ich übernehme keine Gewähr für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit meiner Ausführungen und keinerlei Haftung für mögliche Gesundheits- bzw. Rechtsfolgen.